Information unseres Datenschutzbeauftragten Mag. (FH) Peter Wallner zur privaten Videoüberwachung

Veröffentlichungsdatum16.03.2026Lesedauer1 Minute
Videoüberwachung

In den letzten Jahren werden vermehrt private Videoüberwachungssysteme, Türkameras und ähnliche Geräte installiert. Diese dienen häufig dem Schutz vor Einbruch oder Vandalismus. Gleichzeitig berühren solche Anlagen jedoch auch die Privatsphäre anderer Personen und unterliegen daher klaren gesetzlichen Regeln.

Die Gemeinde weist daher auf folgende rechtliche Grundlagen hin:

Private Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa der Schutz des eigenen Eigentums. Dabei darf jedoch ausschließlich das eigene Grundstück oder der eigene Eingangsbereich überwacht werden.

Nicht zulässig ist insbesondere:

  • das Filmen von öffentlichen Straßen, Gehsteigen oder Plätzen
  • das Erfassen von Nachbargrundstücken
  • die Überwachung von gemeinsam genutzten Bereichen (z. B. Hausgänge oder Stiegenhäuser) ohne Zustimmung der Betroffenen.

Darüber hinaus besteht eine Kennzeichnungspflicht: Personen müssen vor Betreten des überwachten Bereichs erkennen können, dass eine Videoüberwachung stattfindet.

Die Gemeinde ersucht alle Bürgerinnen und Bürger, bei der Installation von Kameras auf diese rechtlichen Vorgaben zu achten und die Privatsphäre der Mitmenschen zu respektieren.

Bei Unsicherheiten empfiehlt die Gemeinde, sich vor der Installation einer Anlage über die geltenden Bestimmungen zu informieren.